12. Dezember 2017

Förderantrag

Hier erklären wir, was es zu beachten gibt, welche Abgabetermine gesetzt sind, was es mit Richtlinien und Grundsätzen auf sich hat und warum es diese gibt.


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Fördergrundsätze

(Stand: 20. November 2017)

Die Dobeneck-Technologie-Stiftung unterstützt Projekte, deren Ziel es ist, aus wissenschaftlich-technologischen Erkenntnissen, die an Forschungseinrichtungen (Universitäten, Hochschulen, öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen oder in Patenten) erarbeitet wurden, Forschungsprojekte zu bilden und diese so zu fördern, dass eine schnelle Umsetzung der Forschungsergebnisse in serienreife Fertigungstechnologie erreicht und damit eine rasche Nutzung durch die Wirtschaft ermöglicht wird. Daneben fördert die Stiftung Forschungs- und Entwicklungsprojekte für Umwelttechnologien. Ferner kann die Stiftung auch wissenschaftlich-technischen Nachwuchs in Form von Stipendien oder Preisen fördern, wobei Spitzenleistung vor Breitenförderung gehen soll. Zu diesem Zweck nimmt die Dobeneck-Technologie-Stiftung Förderanträge entgegen. Die nachfolgenden Grundsätze machen die einheitlichen inhaltlichen und formellen Kriterien transparent.

Um allen Seiten den Aufwand einer aussichtslosen Antragstellung zu ersparen, wird gebeten, von Anträgen abzusehen, wenn ein Vorhaben nicht mit den folgenden Grundsätzen übereinstimmt.

1. Fördervoraussetzungen

Förderempfänger müssen juristische Personen oder öffentliche Einrichtungen (z.B. Universitäten) sein, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt nachweisen können. Beantragte Projekte müssen der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dienen. Eine Förderung von Privatpersonen ist nur im Rahmen von Stipendien oder Preisen möglich.
Die Förderungen unterliegen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind projektbezogen und zeitlich begrenzt. Projekte, deren Förderung beantragt wird, sollten noch nicht begonnen worden sein.

Der Antragsteller gewährt, dass er aufgrund der vorhandenen Strukturen in der Lage ist, das Projekt wie beantragt durchzuführen. Der Antrag soll Auskunft über eine ggf. notwendige Anschlussfinanzierungen geben.
Institutionelle Förderungen und die Übernahme langfristiger, laufender Kosten (Miete, Personal etc.) sind nicht möglich.

2. Antragsverfahren und einzureichende Unterlagen

Anträge können ganzjährig in deutscher oder englischer Sprache (vorzugsweise in deutscher Sprache) mit den unten aufgeführten erforderlichen Unterlagen beim Vorstand der Dobeneck-Technologie-Stiftung eingereicht werden. Anträge werden nur per E-Mail an die Adresse antrag@dtstiftung.org entgegengenommen. Telefonisch, per Brief oder Fax eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt. Da über die Bewilligung von Fördermitteln der Vorstand zusammen mit dem Beirat entscheidet und sich Beirat und Vorstand in der Regel im Frühsommer zur Entscheidungsfindung treffen, bitten wir um Verständnis, dass es bis zur Mitteilung der Entscheidung zu einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten kommen kann. Anträge, die nach dem 31. Mai eines Jahres eingehen, werden in der Regel erst im Folgejahr berücksichtigt. In dringenden Fällen kann ausnahmsweise auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Ob das Umlaufverfahren zur Anwendung kommt, entscheidet nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen der Vorstand der Dobeneck-Technologie-Stiftung. Von zwischenzeitlichen Rückfragen bitten wir abzusehen.
Für die Antragstellung ist das unter www.dtstiftung.org/antragsformular zum Download bereitgestellte Antragsformular zu verwenden.
Zur Reduzierung des beiderseitigen Verwaltungsaufwandes wird gebeten, die Unterlagen auf das Notwendige zu begrenzen. Die Wahrscheinlichkeit einer Zusage steigt nicht mit Menge der eingereichten Unterlagen.

Es besteht weder ein Anspruch auf Begründung von Ablehnungen, noch besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Zuwendung. Auch bei Erfüllung der Fördergrundsätze besteht keine Leistungspflicht der Stiftung. Die Dobeneck-Technologie-Stiftung entscheidet nach pflichtgemäßem, eigenem Ermessen und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel. Bewilligungsschreiben ergehen schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand der Dobeneck-Technologie-Stiftung, die die Förderzusage sowie ggf. die weiteren Förderdetails enthalten. Mit Einreichung des Förderantrags und dem Abruf der bewilligten Mittel erklärt sich der Förderempfänger mit den Bedingungen des Bewilligungsschreibens sowie den Regelungen der Förderrichtlinien der Dobeneck-Technologie-Stiftung vollumfänglich einverstanden.

3. Vergabegrundsätze

Die Dobeneck-Technologie-Stiftung zahlt in der Regel die Fördermittel nachschüssig aus. Hiervon kann der Vorstand in Ausnahmefällen nach eigenem Ermessen im Rahmen der Bewilligungsentscheidung abweichen. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung von mindestens 50% der Fördermittel erst nach Abgabe eines den Anforderungen der Dobeneck-Technologie-Stiftung genügenden Abschlussberichts und der Einreichung des geforderten Mittelverwendungsnachweises. Sofern eine Auszahlung der Fördermittel vor dem Abschluss des Projekts erfolgt, sind die Fördermittel innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung zu verwenden. Die Dobeneck-Technologie-Stiftung ist berechtigt, die nicht innerhalb dieser Frist verwendeten Mittel nach eigenem Ermessen zurückzuverlangen und der Förderempfänger ist verpflichtet, diese zurückzuerstatten. Für jede Mittelausschüttung ist umgehend vom Förderempfänger eine separate Zuwendungsbestätigung auszustellen. Eine sparsame und sachgerechte Verwendung der Fördermittel ist zu gewährleisten. Zugeführte Mittel, deren Verwendung nicht nachgewiesen werden kann, sind umgehend an die Dobeneck-Technologie-Stiftung zurückzuerstatten.
Förderungen sind zweckgebunden. Der Förderempfänger verpflichtet sich, die ihm zugewandten Mittel ausschließlich für den im Antrag beschrieben Zweck und damit für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Änderungen, die sich nach Einreichen des Antrags, ggf. auch im Verlauf des Projekts ergeben, sind der Dobeneck-Technologie-Stiftung unverzüglich anzuzeigen und mit ihr abzustimmen. Eine Verwendung der Förderung oder eines Teils hiervon für andere Zwecke, insbesondere für kommerzielle Zwecke, ist untersagt. Der Förderempfänger sichert zu, sich an die Verwendungsauflage zu halten und der Dobeneck-Technologie-Stiftung gegenüber auf Anfrage entsprechende Nachweise bzw. Bestätigungen zur Verfügung zu stellen. Sollte der Förderempfänger dagegen verstoßen, ist die Dobeneck-Technologie-Stiftung berechtigt, die Fördermittel nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise zurückzuverlangen.
Der Förderempfänger verpflichtet sich, mit Annahme der Förderung der Dobeneck-Technologie-Stiftung in angemessenen Zeitabständen über den Projektstand zu berichten. Dies erfolgt bei Projekten, die sich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, durch Abgabe von Zwischenberichten, im Übrigen durch einen Abschlussbericht. Zwischen- und Abschlussberichte sind in deutscher (vorzugsweise) oder englischer Sprache zu verfassen. Zwischenberichte sind jeweils bis zum 31. Mai eines Jahres, Abschlussberichte unverzüglich nach Beendigung des geförderten Projekts einzureichen. Unverzüglich nach Abschluss des Projektes ist darüber hinaus ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Der Förderempfänger hat die Ergebnisse des geförderten Projekts in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Förderungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die Dobeneck-Technologie-Stiftung die geförderten Projekte veröffentlicht. Bei Publikationen über oder im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt (Fachliteratur, Medien, Presse etc.) ist die Förderung durch die Dobeneck-Technologie-Stiftung ausdrücklich zu nennen.
Die Dobeneck-Technologie-Stiftung kann Bewilligungen zurücknehmen, wenn diese innerhalb eines Jahres ab Datum des Bewilligungsschreibens nicht wenigstens teilweise in Anspruch genommen oder das geförderte Projekt nicht begonnen wurden. Sollte ein entscheidender Fördergrund entfallen oder sich wesentliche Voraussetzungen ändern, behält sich die Dobeneck-Technologie-Stiftung vor, ihre Förderung vor Ablauf des geplanten Förderzeitraums einzustellen bzw. ausgezahlte Förderungen im Falle einer nicht dem Förderzweck entsprechenden Verwendung zurückzuverlangen.

Ergeben sich aus einem geförderten Vorhaben Erträge (wirtschaftliche Gewinne, Kostenerstattungen, o. ä.) ist dies der Dobeneck-Technologie-Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Die Stiftung kann daraus die Rückzahlung der Förderung oder eine angemessene Beteiligung an den Erträgen verlangen.

4. Negativliste

Eine Antragstellung in folgenden Fällen ist zwecklos, da eine Förderung durch die Dobeneck-Technologie-Stiftung in keinem Fall erfolgen kann:
  • Privatpersonen mit Ausnahme der Förderung von Stipendien und Auslobung von Preisen (wie in Ziffer 1 beschrieben)
  • Institutionelle Förderungen, Dauer-/Regelförderungen, langfristige Projekte, Stiftungsprofessuren
  • Darlehen, Kredite, Bürgschaften etc.
  • Deckung von Etatlücken vorhandener Projekte, Ausfallfinanzierungen
  • Kostenübernahme für Freiwilligendienste im In- und Ausland
  • Entwicklungsprojekte, Projekte zur Völkerverständigung, Religion, Denkmalschutz, Kunst und Kultur, Tier- und Artenschutz
  • Folgeprojekte mit gleicher oder ähnlicher Aufgaben- oder Themenstellung
Darüber hinaus ist eine Förderung durch die Dobeneck-Technologie-Stiftung ausgeschlossen, sofern ein Mitglied, Geschäftsführer, Vorstand oder ein Aufsichts- oder Beiratsmitglied des Begünstigten oder der Begünstigte selbst Mitglied des Vorstands oder Beirats der Dobeneck-Technologie-Stiftung ist oder ein Mitglied des Vorstands oder Beirats der Dobeneck-Technologie-Stiftung beherrschenden oder anderweitigen wesentlichen Einfluss auf den Begünstigten hat.

Um allen Seiten den Aufwand einer aussichtslosen Antragstellung zu ersparen, wird gebeten, keine diesbezüglichen Anträge einzureichen. Die Dobeneck-Technologie-Stiftung behält sich vor, andernfalls ggf. aus Kapazitätsgründen von einer Beantwortung abzusehen.

Dobeneck-Technologie-Stiftung
Der Vorstand

www.dtstiftung.org

Förderrichtlinien

(Stand: 20. November 2017)

Diese Förderrichtlinien sind Bestandteil und Grundlage der Förderung eines Projekts durch die Dobeneck-Technologie-Stiftung. Mit der Antragstellung bei der Dobeneck-Technologie-Stiftung erkennt der Antragsteller (im Folgenden auch „Projektpartner“) im Falle einer Zusage der Förderung diese Förderrichtlinien als für sich verbindlich an.

1. Anwendungsbereich

Diese Förderrichtlinien gelten für alle Förderzusagen der Dobeneck-Technologie-Stiftung, soweit nicht im Einzelfall, insbesondere durch das Bewilligungsschreiben der Dobeneck-Technologie-Stiftung, etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

Die Förderrichtlinien binden den Projektpartner der Dobeneck-Technologie-Stiftung unmittelbar. Der Projektpartner ist darüber hinaus verpflichtet, bei der Weiterleitung der Fördermittel an Dritte die Einhaltung der Förderrichtlinien und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen sicherzustellen.

Soweit sich eine Förderung auf mehrere Projektpartner bezieht, gelten die Förderrichtlinien für alle Projektpartner. Grundsätzlich ist einer der Projektpartner als Hauptverantwortlicher gegenüber der Dobeneck-Technologie-Stiftung festzulegen. Sofern bei der Antragsstellung keine Benennung des Hauptverantwortlichen erfolgt ist, kann dieser durch die Dobeneck-Technologie-Stiftung festgelegt werden.

2. Förderzeitraum

  • Dauer und Beginn der Förderung werden im Bewilligungsschreiben geregelt.
  • Der Projektpartner hat das Bewilligungsschreiben rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Förderung, spätestens innerhalb von einem Monat nach Eingang, unterschrieben an die Dobeneck-Technologie-Stiftung per E-Mail zurückzusenden. Andernfalls behält sich die Dobeneck-Technologie-Stiftung vor, die Förderzusage zurückzunehmen.
  • Soweit im Einzelfall erforderlich, kann der Projektpartner vor dem geplanten Beginn der Förderung bei der Dobeneck-Technologie-Stiftung eine Verschiebung des Förderzeitraums beantragen. Der Antrag ist per E-Mail einzureichen und zu begründen.
  • Soweit im Einzelfall erforderlich, kann der Projektpartner vor dem geplanten Ende des Förderzeitraums bei der Dobeneck-Technologie-Stiftung eine kostenneutrale Verlängerung beantragen. Der Antrag ist per E-Mail einzureichen und zu begründen.

3. Mittelverwendung

  • Fördermittel sind grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung zu verwenden. Die Dobeneck-Technologie-Stiftung ist berechtigt, die nicht innerhalb dieser Frist verwendeten Mittel nach eigenem Ermessen zurückzuverlangen und der Förderempfänger ist verpflichtet, diese zurückzuerstatten. Die Stiftung kann die Einrichtung eines Sonderkontos für die Auszahlung der Fördermittel verlangen.
  • Die Fördermittel sind zur Förderung des im Bewilligungsschreiben bezeichneten Projekts bestimmt. Sie sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Sie dürfen für alle Ausgaben verwendet werden, die diesem Projekt dienen.
  • Der im Bewilligungsschreiben vereinbarte Finanzplan ist verbindlich. Umdispositionen zwischen den Kalenderjahren sind innerhalb von Kostenpositionen ohne Absprache mit der Dobeneck-Technologie-Stiftung möglich. Umdispositionen zwischen Kostenpositionen sind nur im Ausnahmefall entsprechend der individuellen Regelung im Bewilligungsschreiben möglich. Dem diesbezüglichen Antrag an die Dobeneck-Technologie-Stiftung sind eine Begründung und eine Anpassung des Finanzplans beizufügen.
  • Im Verlauf des Förderzeitraums erwirtschaftete Zinserträge dürfen als Verstärkung der bewilligten Fördermittel eingesetzt werden.
  • Fördermittel dürfen nicht für Ausgaben verwendet werden, die vor dem Zugang des Bewilligungsschreibens getätigt wurden.
  • Nicht verwendete Fördermittel sind spätestens mit dem letzten Verwendungsnachweis unter Angabe der von der Dobeneck-Technologie-Stiftung vergebenen Projektnummer auf das Konto der Dobeneck-Technologie-Stiftung
    zurückzuzahlen. Der Projektpartner verzichtet hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs der Dobeneck-Technologie-Stiftung auf die Einrede der Verjährung.
  • Nachträgliche inhaltliche Änderungen des geförderten Projekts sind nur mit vorheriger Zustimmung der Dobeneck-Technologie-Stiftung zulässig, die schriftlich oder in Textform (E-Mail) zu erfolgen hat.
  • Die durch das gegengezeichnete Bewilligungsschreiben zwischen der Dobeneck-Technologie-Stiftung und dem Projektpartner geltende Fördervereinbarung besteht auch dann weiter fort, wenn ein im Förderantrag oder im Bewilligungsschreiben genannter Projektleiter des Projektpartners an eine andere Institution wechselt. Eine Übernahme der Fördervereinbarung für die restliche Vertragslaufzeit durch eine andere Institution ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Projektleiter, dem Projektpartner und der anderen Institution möglich und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Dobeneck-Technologie-Stiftung.

4. Personalmittel

  • Personalmittel sind Mittel für Arbeitsverträge und Stipendien.
  • Die Höhe der Personalmittel muss sich an den ortsüblichen Verhältnissen, an den Anforderungen des Projekts und an der Qualifikation der jeweiligen Mitarbeiter orientieren. Orientierungspunkte sind insbesondere das Vergütungssystem der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst sowie die Stipendiensätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Studienstiftung des deutschen Volkes und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes. Der Projektpartner trägt die Verantwortung für die (tariflich) angemessene Einstufung. Soweit die Dobeneck-Technologie-Stiftung in der Fördervereinbarung Obergrenzen für Einstufungen festlegt, sind diese für den Projektpartner bindend.
  • Der Projektpartner ist für die Einhaltung der geltenden steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Die Dobeneck-Technologie-Stiftung wird nicht Arbeitgeber der mittels ihrer Fördermittel Beschäftigten. Der Projektpartner stellt die Dobeneck-Technologie-Stiftung von etwaigen Inanspruchnahmen vollumfänglich frei und hält sie schadlos.

5. Sachmittel

  • Sachmittel sind insbesondere Mittel für Geräte und Verbrauchsmaterialien, Dienst- und Werkverträge, Reisen, Veranstaltungen und Publikationen.
  • Sofern durch die Fördermittel Geräte und Verbrauchsmaterialien finanziert werden, hat der Projektpartner deren sachgemäße Unterbringung, Nutzung und Wartung sicherzustellen. Die Geräte und Verbrauchsmaterialien gehen in das Eigentum des Projektpartners über, über den sie beschafft werden, und sind nach dessen Bestimmungen zu inventarisieren. Sie bleiben auch dann im Eigentum des Projektpartners, wenn der im Antragschreiben genannte Projektleiter an eine andere Institution wechselt. Eine Mitnahme der Geräte und Verbrauchsmaterialien an eine andere Institution ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Projektleiter und dem Träger der Einrichtung möglich und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Dobeneck-Technologie-Stiftung.
  • Für die Beschäftigung von freien Mitarbeitern gelten Ziffern 4.2 und 4.3 entsprechend.
  • Reisen können durch die Fördermittel finanziert werden, wenn und soweit sie für die Durchführung des Projekts notwendig sind oder dazu dienen, die Projektergebnisse vor der (Fach-) Öffentlichkeit zu präsentieren. Die Reisekosten sind nach den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien abzurechnen. Die Wahl des Verkehrsmittels hat unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und des Klimaschutzes zu erfolgen. In der Regel werden nur Kosten für die jeweils günstigste Nutzungsmöglichkeit (Bahn: 2. Klasse, Flug: Economy Class) finanziert.
  • Veranstaltungen können durch die Fördermittel finanziert werden, wenn und soweit dies der Durchführung des Projekts dient. Die Bewirtungs- und Nebenleistungen sind je nach Anlass und Teilnehmerkreis angemessen zu gestalten.

Publikationen können durch die Fördermittel finanziert werden, wenn und soweit sie zur Veröffentlichung von Projektergebnissen dienen oder in anderer Weise im unmittelbaren Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt stehen. Die Publikationsform kann frei gewählt werden. Die speziellen Regelungen zur Veröffentlichung von Projektergebnissen (Ziffer 8) und zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Ziffer 9) sind zu beachten.

6. Mittelverwaltung

  • Die Dobeneck-Technologie-Stiftung überweist die zugesagten Fördermittel nur auf ausdrückliche Anforderung und in der Regel nach Vorlage des Abschlussberichts. In Ausnahmefällen kann hiervon im Rahmen des Bewilligungsschreibens abgewichen werden, wobei in der Regel immer 50% der Mittel erst nach Vorlage des Abschlussberichts zur Auszahlung gelangen. Nach Erhalt der Fördermittel hat der Projektpartner der Dobeneck-Technologie-Stiftung innerhalb von vier Wochen eine Zuwendungsbestätigung einzureichen.
  • Falls vom vereinbarten Mittelabrufplan abweichende Zahlungsbeträge oder -termine erforderlich werden (z. B. wegen Verschiebung, Verlängerung, inhaltlicher Veränderung des Projekts), ist der Mittelabrufplan anzupassen und mit der Dobeneck-Technologie-Stiftung rechtzeitig abzustimmen.
  • Die Dobeneck-Technologie-Stiftung überweist die Fördermittel auf ein Bankkonto des Projektpartners, bei Hochschulen und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen an die zuständige Kasse. Eine Überweisung auf ein Privatkonto eines Beteiligten oder Mitarbeiters eines Projekts ist ausgeschlossen.
  • Sofern der Projektpartner eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist, erfolgt die Abwicklung der Fördermittel grundsätzlich über die jeweilige Verwaltung dieser Einrichtung. Der Projektpartner hat der zuständigen Verwaltungsstelle alle notwendigen Unterlagen und Informationen für eine sachgerechte Erledigung zur Verfügung zu stellen. Bei der Kasse werden die Mittel als Verwahrgelder behandelt. Kassen- und Buchführung sowie Beleggestaltung richten sich nach den Vorschriften der Kasse. Die Belege verbleiben bei der Einrichtung. Sie sind entsprechend den Kassenvorschriften zeitlich aufzubewahren.
  • Sofern der Projektpartner keine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist, erfolgt die Abwicklung der Fördermittel grundsätzlich über ein Kontokorrentkonto, das der Projektpartner auf seinen Namen bei einem inländischen Geldinstitut bzw., wenn es sich um einen Projektpartner mit Sitz im Ausland handelt, bei einem dem System der europäischen Bankenaufsicht unterliegenden Geldinstitut einzurichten hat. Die Dobeneck-Technologie-Stiftung kann verlangen, dass für die Fördermittel ein Sonderkonto eingerichtet wird.

7. Verwendungsnachweis und Projektbericht

  • Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist gegenüber der Dobeneck-Technologie-Stiftung nachzuweisen. Unverzüglich nach Beendigung des geförderten Projekts ist ein Gesamtverwendungsnachweis sowie ein ausführlicher Abschlussbericht bei der Dobeneck-Technologie-Stiftung einzureichen. Soweit der Förderzeitraum mehr als ein Kalenderjahr betrifft, sind außerdem jeweils bis zum 31. Mai eines Jahres ein Zwischenverwendungsnachweis sowie ein aussagekräftiger Zwischenbericht über die durchgeführten Arbeiten und deren Ergebnisse einzureichen.
  • In den Verwendungsnachweisen sind die zweckentsprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Verwendungsnachweises zu bescheinigen. Abweichende Mittelverwendungen sind vorab mitzuteilen und im Verwendungsnachweis zu begründen.
  • Wird das Projekt durch Eigenmittel oder Zuwendungen Dritter mitfinanziert, kann die Mittelverwendung im Rahmen von Ziffer 7.2 auch in Form einer Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben nachgewiesen werden, ohne dass es einer konkreten Zuordnung der Einnahmen zu einzelnen Ausgaben bedarf. In diesem Fall ist gesondert darzulegen, dass die Anforderungen an die spezifische Zweckbindung der Fördermittel erfüllt sind.
  • Die einzelnen Ausgabenbelege sind beim Projektpartner entsprechend den für ihn geltenden Aufbewahrungsfristen, mindestens aber zehn (10) Jahre nach Abschluss der Förderung, aufzubewahren.
  • Die Dobeneck-Technologie-Stiftung oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, vom Projektpartner jederzeit Bücher, Ausgabenbelege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Fördermittel vor Ort zu prüfen.
  • In den Zwischen- und Abschlussberichten sind die erzielten Ergebnisse im Einzelnen ausführlich und nachvollziehbar darzustellen. Dabei ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Die Dobeneck-Technologie-Stiftung behält sich eine Weitergabe und Auswertung dieser Berichte sowie deren Veröffentlichung vor.

8. Veröffentlichung der Projektergebnisse

  • Die Ergebnisse des geförderten Projekts sind in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (z.B. in Fachpublikationen). Die Dobeneck-Technologie-Stiftung erwartet, dass die Ergebnisse nicht nur über herkömmliche Printmedien, sondern auch über open access-Publikationen zugänglich gemacht werden.
  • Bei allen Publikationen, die aus dem Projekt hervorgehen, ist in angemessener Weise auf die Förderung durch die Dobeneck-Technologie-Stiftung hinzuweisen. Sofern das geförderte Projekt auch von anderen Stiftungen oder Förderern unterstützt wird, ist sicherzustellen, dass die Dobeneck-Technologie-Stiftung im gleichen Umfang wie anderer Stiftungen oder Förderer mit gleichem oder ähnlichem Beitrag genannt und repräsentiert wird.
  • Die Dobeneck-Technologie-Stiftung behält sich als Förderer eines Projekts vor, dem Projektpartner weitere Vorgaben bezüglich der Veröffentlichung und dem Hinweis auf die Förderung durch die Dobeneck-Technologie-Stiftung zu machen. Sofern der Projektpartner und die Dobeneck-Technologie-Stiftung eine Publikation oder Veranstaltung gemeinsam verantworten (z. B. als Mitherausgeber oder Mitveranstalter), stimmen sie im Sinne der Qualitätssicherung alle grundlegenden Maßnahmen miteinander ab.
  • Der Projektpartner stellt der Dobeneck-Technologie-Stiftung unaufgefordert zwei kostenlose Belegexemplare von allen aus dem Förderprojekt hervorgegangenen Publikationen zur Verfügung, um die Stiftung über den Fortgang und die erstrebte Wirkung des Projekts zu unterrichten. Dies gilt auch für Publikationen, die nicht über den Buchhandel erhältlich sind.

9. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Im Sinne des Gemeinnützigkeitsgedankens wird darauf Wert gelegt, dass der Projektpartner mit dem geförderten Projekt und der Förderentscheidung der Stiftung an die Presse und Öffentlichkeit tritt. Der Projektpartner plant und realisiert die projektbezogene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und stimmt diese auf Wunsch der Dobeneck-Technologie-Stiftung rechtzeitig mit dieser ab. Das Projekt betreffende Aktivitäten und Produkte in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Pressemitteilungen, Einladungen, Programme, Veranstaltungen, Websites) müssen in angemessener Weise einen Hinweis auf die Förderung durch die Dobeneck-Technologie-Stiftung enthalten. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Die Dobeneck-Technologie-Stiftung ist in geeigneter Weise (z.B. durch Übersendung von Belegexemplaren) über projektbezogene Presseveröffentlichungen zu informieren.

Die Dobeneck-Technologie-Stiftung behält sich vor, die Presse und Öffentlichkeit in geeigneter Form über die von ihr geförderten Projekte, deren Träger bzw. Initiatoren sowie über die Höhe der Förderung zu informieren. Der Projektpartner stellt der Dobeneck-Technologie-Stiftung hierzu auf Wunsch aussagefähiges Text- und Bildmaterial zur Verfügung, damit die Außendarstellung des Projekts insoweit einheitlich erfolgt.

10. Informelle Zusammenarbeit

Die Dobeneck-Technologie-Stiftung und der Projektpartner arbeiten vertrauens- und respektvoll zusammen. Sie bewahren Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen der Durchführung des Förderprojekts erlangen.

Der Projektpartner ist verpflichtet, die Dobeneck-Technologie-Stiftung unaufgefordert und unverzüglich über alle Ereignisse zu informieren, die das geförderte Projekt wesentlich beeinflussen. Das gilt insbesondere für Umstände und Ereignisse, die die Durchführung des Projekts oder die Erreichung seiner Ziele gefährden oder zu vorhersehbaren Verzögerungen führen können.

Die Dobeneck-Technologie-Stiftung beabsichtigt, ihre Förderung und die durch sie erzielten Wirkungen regelmäßig zu evaluieren. Der Projektpartner wird die Dobeneck-Technologie-Stiftung oder die von ihr beauftragen Personen bei der Durchführung der Evaluation in einem angemessenen Umfang unterstützen, insbesondere für die Evaluation erforderlichen Unterlagen und Übersichten bereitstellen und Befragungen von Mitwirkenden im Projekt ermöglichen.

11. Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

Sofern es sich bei der Förderung um ein Projekt mit wissenschaftlicher Aufgabenstellung handelt, sind der Projektpartner und alle am Projekt beteiligten Personen verpflichtet, bei der Durchführung der geförderten Arbeiten die von ihr selbst und der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgestellten Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Bei einem Verstoß gegen diese Regeln behält sich die Dobeneck-Technologie-Stiftung vor, die Förderzusage rückwirkend zu widerrufen oder mit Wirkung für die Zukunft einzustellen und bereits gezahlte Fördermittel zurückzufordern.

12. Widerruf, Rückforderung, Einstellung

Die Dobeneck-Technologie-Stiftung behält sich den Widerruf der Bewilligung, die Nichtauszahlung von Fördermitteln und die Rückforderung bereits gezahlter Fördermittel vor, wenn gegen einen wesentlichen Aspekt dieser Förderrichtlinien oder im Bewilligungsschreiben enthaltenen besonderen Bewilligungsbedingungen in schwerwiegender Weise oder wiederholt verstoßen wurde. Dies gilt insbesondere, wenn die Bewilligung durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden, die Verwendung der Mittel nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird oder der Projektpartner sonstige wesentliche Pflichten verletzt.

Die Dobeneck-Technologie-Stiftung behält sich die Einstellung der Förderung mit Wirkung für die Zukunft, die Nichtauszahlung von Fördermitteln und die Rückforderung von noch nicht verwendeten Fördermitteln vor, wenn gegen diese Förderrichtlinien oder die im Bewilligungsschreiben enthaltenen besonderen Bewilligungsbedingungen verstoßen wurde. Gleiches gilt, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Durchführung des Projekts weggefallen sind oder die Ziele des Projekts nicht mehr erreichbar sind.

In den zuvor genannten Fällen ist die Geltendmachung jeglicher Erfüllungs- oder Ersatzansprüche durch den Projektpartner ausgeschlossen. Im Falle der Rückforderung von Fördermitteln verzichtet der Projektpartner mit Anerkennung dieser Förderrichtlinien auf die Einrede der Verjährung.

13. Klima- und Umweltschutz

Die Dobeneck-Technologie-Stiftung setzt sich dafür ein, generell mit Ressourcen sparsam und nachhaltig umzugehen. Sie legt Wert darauf, dass auch ihre Projektpartner dieses Ziel bei der Durchführung des Förderprojekts angemessen berücksichtigen (z. B. durch die Nutzung klimaschonender Transportmittel, Vermeidung von unnötigem Ressourcenverbrauch, Abfallreduzierung und Recycling).

14. Datenschutz

Die Dobeneck-Technologie-Stiftung ist berechtigt, die für die Vertragsdurchführung erforderlichen personenbezogenen Daten zu erfassen und zu speichern. Sie wird diese Daten vertraulich behandeln und grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

15. Schlussbestimmungen

Der Projektpartner ist verpflichtet, das von der Dobeneck-Technologie-Stiftung geförderte Projekt mit größter Sorgfalt und unter Berücksichtigung der von der Dobeneck-Technologie-Stiftung verfolgten gemeinnützigen Zwecke durchzuführen.

Die Dobeneck-Technologie-Stiftung übernimmt keine Gewährleistung und Haftung für Durchführung und Zielerreichung des geförderten Projekts.

Die Dobeneck-Technologie-Stiftung behält sich vor, diese Förderrichtlinien jederzeit zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen der Dobeneck-Technologie-Stiftung für den Projektpartner zumutbar sind. Änderungen werden rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Projektpartner nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhebt.

Die Nichtigkeit einer Bestimmung lässt die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Eventuelle Vertragslücken sind im Sinne der Gesamtvereinbarung zu schließen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist München.

Dobeneck-Technologie-Stiftung

www.dtstiftung.org